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   BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09   

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BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09 (https://dejure.org/2010,8398)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2010 - 5 C 9.09 (https://dejure.org/2010,8398)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 (https://dejure.org/2010,8398)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 4 AusglLeistG
    Ausschluss von Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens; regimeschädliches Verhalten in der Gesamtschau

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung regimefreundlicher und späterer regimeschädlicher Handlungen i.R.e. Gesamtbetrachtung für eine Bewertung eines erheblichen Vorschubleistens i.S.d. § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschließungsgrund; Ausschlussgrund; Ausschließungstatbestand; Vorschubleisten; Ausgleichsleistungsausschluss; Entschädigungsausschluss; Entnazifizierung; Reichsbankpräsident; Reichswirtschaftsminister; Hauptschuldiger; Entlastung durch systemschädliche Handlungen

  • rewis.io

    Ausschluss von Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens; regimeschädliches Verhalten in der Gesamtschau

  • ra.de
  • rewis.io

    Ausschluss von Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens; regimeschädliches Verhalten in der Gesamtschau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung regimefreundlicher und späterer regimeschädlicher Handlungen i.R.e. Gesamtbetrachtung für eine Bewertung eines erheblichen Vorschubleistens i.S.d. § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09

    Ausgleichsleistung, erhebliches Vorschubleisten; hochrangiger Diplomat in der

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09
    Dementsprechend ist eine wertende - in erster Linie dem Tatsachengericht obliegende - Gesamtbetrachtung des Verhaltens der betreffenden Person vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 18. September 2009, 5 C 1/09).

    Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln des Betroffenen gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (zuletzt etwa Urteil vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 9 m.w.N.).

    Gegebenenfalls kann auch erst eine Gesamtschau sämtlicher systemfördernder Handlungen die Annahme rechtfertigen, dass die Schwelle des erheblichen Vorschubleistens überschritten worden ist (Urteil vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).

    Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn die betreffende Person in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken (zuletzt etwa Urteil vom 18. September 2009 a.a.O. m.w.N.).

    Andererseits ist es nicht notwendig, dass gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden ist (vgl. zuletzt etwa Urteil vom 18. September 2009 a.a.O. m.w.N.).

    Wie der erkennende Senat in seinem den Verfahrensbeteiligten mitgeteilten Urteil vom 18. September 2009 (a.a.O. Rn. 11 bis 16) im Einzelnen ausgeführt hat, ist von dem Erfordernis des erfolgreichen objektiven Förderns des Systems die weitere Frage zu unterscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die betreffende Person durch ein nachgewiesenes regimeschädigendes Handeln in der Weise "entlasten" kann, dass bei einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens ein erhebliches Vorschubleisten nicht anzunehmen ist.

    In diesen Fällen ist nämlich stets im Wege einer umfassenden Würdigung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die Unterstützungshandlungen des Betreffenden für das nationalsozialistische System den qualifizierten Anforderungen an die Erheblichkeit des Vorschubleistens genügen (Urteil vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

    Dementsprechend ist eine wertende - in erster Linie dem Tatsachengericht obliegende - Gesamtbetrachtung des Verhaltens der betreffenden Person vorzunehmen (Urteil vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 16).

    Diesen Grundsätzen entspricht das - noch vor der Entscheidung des Senats vom 18. September 2009 (a.a.O.) ergangene - Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in vollem Umfang.

  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem wiederholt entschieden, dass ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 Rn. 20) und die Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen für ein Vorschubleisten nicht erforderlich ist (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 m.w.N.).

    Eine Einstufung als "Entlasteter" im Rahmen der Entnazifizierung schließt nicht zwangsläufig die Annahme eines erheblichen Vorschubleistens aus (Urteil vom 17. März 2005 a.a.O.).

    Allein die Kenntnis der Ziele des nationalsozialistischen Systems genügt nicht (Urteil vom 17. März 2005 a.a.O. ).

    Aus demselben Grund steht sein Bewusstsein, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet zu haben, auch nicht deshalb in Frage, weil er - wiederum nach dem Vorbringen der Klägerinnen - durch die Teilnahme an der Regierung die verhängnisvolle Politik habe mäßigen wollen (s. hierzu auch Urteil vom 17. März 2005 a.a.O. zum Wirken Hugenbergs).

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem wiederholt entschieden, dass ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 Rn. 20) und die Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen für ein Vorschubleisten nicht erforderlich ist (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 m.w.N.).

    Ebenso wenig muss gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden sein (Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 19).

    Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems bezogen haben (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08

    Erhebliches Vorschubleisten; Gestapo; langjährige Tätigkeit als Gestapo-Beamter;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09
    Eine solche "Entlastung" ist ausnahmsweise auch dann möglich, wenn - wovon das Verwaltungsgericht hier nicht ausgegangen ist - eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten besteht (siehe dazu im Einzelnen Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16 Rn. 24 ff.).

    Das ist der Fall, wenn die positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren (unter Hinweis auf Urteile vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 26 f. und vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18 Rn. 27).

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 81.61

    Hugenberg-Partei - § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BWGöD, keine Wiedergutmachung (vgl.

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09
    Ebenso muss die Errichtung oder Festigung des nationalsozialistischen Systems nicht in der Absicht des Vorschub Leistenden gelegen haben (vgl. u.a. Urteile vom 11. November 1959 - BVerwG 8 C 62.59 - BVerwGE 9, 317 m.w.N. und vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 81.61 - BVerwGE 15, 326 ).

    Denn wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern (Urteil vom 28. Februar 1963 a.a.O.).

  • BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08

    Erhebliches Vorschubleisten; SS-Hauptamt; Germanische Leitstelle; Waffen-SS;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09
    Das ist der Fall, wenn die positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren (unter Hinweis auf Urteile vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 26 f. und vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18 Rn. 27).
  • BVerwG, 12.02.1991 - 9 B 244.90

    Bewohner der früheren DDR - SED - Festigung des Herrschaftsanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09
    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - (Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3) dargelegt, dass ein Vorschubleisten nicht vorliegen muss, wenn der Betroffene seine freiwillig übernommene (das System an sich fördernde) Stellung dazu benutzt hat, die Ziele des Unrechtssystems zu unterlaufen oder Systemgegner zu schützen.
  • BGH, 26.04.1961 - IV ZR 303/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09
    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Ausschlusstatbestand trotz langjähriger Tätigkeit eines Beamten in einem Judendezernat der Gestapo verneint werden kann, wenn der Beamte fortgesetzt im Widerspruch zu seinen Dienstpflichten den Verfolgten geholfen und durch sein ganzes zu würdigendes dienstliches Verhalten vorsätzlich die nationalsozialistischen Bestrebungen, die Juden zu verfolgen, mehr gehindert als gefördert hat (BGH, Urteil vom 26. April 1961 - IV ZR 303/60 - RzW 1961, 377 zum Begriff des Vorschubleistens im Sinne des § 6 Abs. 1 BEG).
  • BVerwG, 11.11.1959 - VIII C 62.59
    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09
    Ebenso muss die Errichtung oder Festigung des nationalsozialistischen Systems nicht in der Absicht des Vorschub Leistenden gelegen haben (vgl. u.a. Urteile vom 11. November 1959 - BVerwG 8 C 62.59 - BVerwGE 9, 317 m.w.N. und vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 81.61 - BVerwGE 15, 326 ).
  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09

    Entschädigung für die Erben eines Staatssekretärs im ersten Kabinett Hitler?

    Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln des Betroffenen gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (stRspr, zuletzt Urteile vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.09 - juris Rn. 9).

    Denn wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern (stRspr, zuletzt Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 10).

    Insofern ist eine Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung des Verhaltens in der NS-Zeit erforderlich (ausführlich: Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 11).

    Dies widerspricht dem Grundanliegen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG, der nur den Ausschluss der Hauptverantwortlichen des NS-Unrechtssystems bezweckt und daher eine Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung des Verhaltens in der NS-Zeit erforderlich macht (vgl. Urteile vom 18. September 2009 a.a.O. und vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 11).

    Dabei sind Handlungen, die darauf gerichtet waren, die Ziele des nationalsozialistischen Unrechtssystems nachhaltig zu untergraben oder einen sonstigen gewichtigen Schaden für das System herbeizuführen, auch dann bedeutsam, wenn der beabsichtigte Schadenserfolg nicht oder nicht kausal durch das Verhalten der betreffenden Person eingetreten ist (Urteile vom 18. September 2009 a.a.O. und vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 16.05.2012 - 5 C 2.11

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit oder

    Diese Würdigung ist vom Standpunkt eines mit den gesamten Verhältnissen vertrauten objektiven Beurteilers vorzunehmen und obliegt in erster Linie dem Tatsachengericht (Urteile vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 19, jeweils Rn. 13 und 16 m.w.N. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11; Beschluss vom 30. September 2009 - BVerwG 5 B 38.09 - ZOV 2009, 316).

    In subjektiver Hinsicht muss die betreffende Person in dem Bewusstsein agiert haben, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken (stRspr, zuletzt Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 9 f.).

  • BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14

    Ausgleichsleistungen; entschädigungslose Enteignung; Gesellschaftsvermögen;

    Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach außen manifestiert hat, genügt insoweit ebenso wenig wie eine im Zeitablauf lediglich nachlassende Unterstützung oder eine Abwendungen von den Systemzielen in späteren Phasen des nationalsozialistischen Regimes (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 14 ff. und vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11, die insoweit u.a. Bezug nehmen auf BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1991 - 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 und BGH, Urteil vom 26. April 1961 - IV ZR 303/60 - RzW 1961, 377).

    Damit könnten solche Fallkonstellationen der Unternehmensunwürdigkeit vergleichbar sein, in denen der Anteilseigner, auf dessen Beteiligung der geltend gemachte Anspruch zurückgeht, seine Stellung im Unternehmen nachweislich genutzt hat, um dem nationalsozialistischen System zu schaden oder Handlungen vorzunehmen, die auf die Schädigung dieses Unrechtssystems ausgerichtet waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11; s.a. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 und BGH, Urteil vom 26. April 1961 - IV ZR 303/60 - RzW 1961, 377).

  • BVerwG, 09.10.2017 - 8 B 1.17

    Enteignungsentschädigung; Ausschluss; Vorschubleisten für das

    Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin gerügten Divergenz zu dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz zuzulassen, dass nach dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes Personen aufgrund ihres individuellen Verhaltens nicht als "unwürdig" im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG anzusehen sind, die zwar einerseits das nationalsozialistische System gefördert haben, andererseits aber nachweislich in einer Weise auf dessen Schädigung hingearbeitet haben, dass dadurch ihre Förderungshandlungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße und damit nachhaltig relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 14 ff., vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11 und vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 22).

    Danach ist es unschädlich, wenn der Betreffende mit seinem das nationalsozialistische System erheblich begünstigenden Handeln zugleich eigene andere Ziele verfolgte, da auch derjenige, der eigene politische Ziele verfolgt, damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 und vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 10).

  • VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 949/11

    Anspruch natürlicher Personen oder ihrer Erben auf Ausgleichsleistung nach § 1

    Denn wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern (BVerwG, Urt. v. 30.6.2010 - 5 C 9.09 - Rn.10, [...]).

    Dabei müssen regimeschädigende Handlungen nicht notwendig erfolgreich gewesen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2010, a. a. O. Rn. 11).

  • BVerwG, 09.02.2011 - 5 C 2.11

    Analogieverbot; Anscheinsbeweis; Archiv; Aufklärungsrüge; Ausgleichsleistung;

    Diese Würdigung ist vom Standpunkt eines mit den gesamten Verhältnissen vertrauten objektiven Beurteilers vorzunehmen und obliegt in erster Linie dem Tatsachengericht (Urteile vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 19, jeweils Rn. 13 und 16 m.w.N. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11; Beschluss vom 30. September 2009 - BVerwG 5 B 38.09 - ZOV 2009, 316).

    In subjektiver Hinsicht muss die betreffende Person in dem Bewusstsein agiert haben, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken (stRspr, zuletzt Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 9 f.).

  • VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 982/10

    Anspruch natürlicher Personen oder ihrer Erben auf Ausgleichsleistung nach § 1

    Denn wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern (BVerwG, Urt. v. 30.6.2010 - 5 C 9.09 - Rn. 10, [...]).

    Dabei müssen regimeschädigende Handlungen nicht notwendig erfolgreich gewesen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2010, a. a. O. Rn. 11 ff.).

  • VG Berlin, 15.03.2012 - 29 K 178.09

    Anspruch auf Ausgleichsleistungen; hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete

    Indiziert somit die Zugehörigkeit zur GFP ein erhebliches Vorschubleisten i.S.v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG, liegen keine Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigten, Dr. H... davon ausnahmsweise auszunehmen, weil er etwa diese Förderung durch ein nachgewiesenes regimeschädigendes Handeln in hohem Maße und damit nachhaltig relativiert hätte (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 -, Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 = juris Rdnr. 11).

    Ebenso muss die Errichtung oder Festigung des nationalsozialistischen Systems nicht in der Absicht des Vorschub Leistenden gelegen haben (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O. Rdnr. 10 m.w.N.).

  • VG Leipzig, 12.02.2014 - 1 K 1091/11

    Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für den Verlust von Grundstücken

    Denn wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern ( BVerwG, Urt. v. 30.6.2010 - 5 C 9.09 - Rn. 10, [...]).

    Dabei müssen regimeschädigende Handlungen nicht notwendig erfolgreich gewesen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2010, a.a.O. Rn. 11 ff.).

  • VG Berlin, 24.05.2012 - 29 K 121.09

    Erhebliches Vorschubleisten des Nationalsozialistischen Systems

    Denn wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern (BVerwG, ständige Rechtspr., zuletzt Urteil vom 29.9.2011 - 5 C 16.09 -, Urteil vom 30.6.2010 - 5 C 9.09 - und Urteil vom 18.9.2009 - 5 C 1.09 - , alle zitiert nach juris, alle m.w.N.).

    Denn zur Klärung der Frage, ob der Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems erfüllt ist, d.h. ob sich die Person in dem Sinne "unwürdig" gemacht hat, dass ihr (und ihren Erben bzw. Erbeserben) nach dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG eine Ausgleichsleistung nicht zustehen soll, ist ihr gesamtes Verhalten in Bezug auf das nationalsozialistische Regime zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 - 5 C 16.09, Urteil vom 30.6.2010 - 5 C 9.09 und Urteil vom 18.9.2009 - 5 C 1.09 - alle zitiert nach juris).

  • VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16

    Ausgleichsleistungsrecht: Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens

  • VG Berlin, 10.06.2011 - 4 K 407.09

    Gewährung von Ausgleichsleistungen und Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4

  • BVerwG, 28.06.2013 - 5 B 79.12

    Sachverhaltsermittlung und Aufklärungsbedürftigkeit der Verbindung eines Arztes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2016 - 11 A 331/15

    Anspruchsbegehren auf eine Häftlingshilfebescheinigung; Verstoß gegen die

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